Art. 86 SchKG

Rückforderungsklage

1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
    · 16.02.1999 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückforderungsklage; Art. 86 SchKG. 1. Der Schuldner, der bezahlt hat, um die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu verhindern, kann die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG anheben (E. 2). 2. Die Konvertierung eine…
    · 13.03.1989 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_III_23
    01.01.1947 · 6 Zitierungen
  4. 4
    BGE 53_I_151
    11.02.1927 · 6 Zitierungen
  5. 5
    BGE 31_II_158
    03.02.1905 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Zahlung von Fremdwährungsschulden
    · 14.01.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderungsklage
    · 10.07.2014 · 3 Zitierungen
  • Verteilungsliste
    · 13.06.2006 · 2 Zitierungen
  • 23.09.2004 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.