Sachverhalt
Die X. AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, hat zwei Darlehensverträge mit einer von A. kontrollierten Gesellschaft über insgesamt 600 000 Euro abgeschlossen. Die Darlehen wurden in Euro zurückgezahlt. A. hat anschließend gegen die X. AG Klage eingereicht, um die Rückzahlung der Darlehen, jedoch in Schweizer Franken, zu erhalten. Das erstinstanzliche Gericht hat die X. AG verurteilt, 884 460 Schweizer Franken sowie Zinsen zu zahlen. Die X. AG hat Berufung eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt. Das Berufungsgericht hat das Urteil der ersten Instanz bestätigt, jedoch hinzugefügt, dass die X. AG auch in Euro zahlen könne.
Die X. AG hat Beschwerde in Nullität und Beschwerde in Reform bei dem Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Reform gutgeheissen und das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, da die X. AG nicht verpflichtet war, in Schweizer Franken zu zahlen, sondern nur in Euro.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass gemäss Artikel 84 des Obligationenrechts der Schuldner die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung hat, eine in ausländischer Währung ausgedrückte Schuld in Landeswährung zu zahlen. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Frage der Währung, in der die Schuld zu zahlen ist, eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts ist.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der reformatio in peius geprüft, die es dem Berufungsgericht verbietet, das…