Art. 84 OR

Landeswährung

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zahlung von Fremdwährungsschulden
    · 14.01.2008 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    In ausländischer Währung lautende Geldschulden; ausservertragliche Verpflichtungen
    · 15.12.2010 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 63_II_383
    01.01.1937 · 10 Zitierungen
  4. 4
    Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht
    · 30.09.1999 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen
    · 02.03.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 47_II_190
    01.01.1921 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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