Art. 84 OR
Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zahlung von Fremdwährungsschulden47 Zitierungen
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2In ausländischer Währung lautende Geldschulden; ausservertragliche Verpflichtungen17 Zitierungen
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3BGE 63_II_38310 Zitierungen01.01.1937 · 10 Zitierungen
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4Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht5 Zitierungen
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5Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen3 Zitierungen
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6BGE 47_II_1903 Zitierungen01.01.1921 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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Forderung, WIR-Geld8 Zitierungen
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7 Zitierungen10.11.2016 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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