Erwägungen
[A.] (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete gemäss schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 von Januar bis März 2010 für die [B. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Zusammenarbeit wurde anschliessend fortgesetzt, bis die Beklagte am 29. September 2010 das Vertragsverhältnis fristlos auflöste. Die Klägerin forderte mit Klage vom 27. Juni 2011 beim Bezirksgericht Einsiedeln von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 29'988.53 für ausstehenden Lohn, nicht abgegoltene Überstunden und Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit.
Der Einzelrichter qualifizierte das Vertragsverhältnis als Auftrag und wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hin hob das Kantonsgericht Schwyz das Urteil auf und beurteilte das Vertragsverhältnis als arbeitsrechtlichen Vertrag. Mit Urteil vom 11. Februar 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Klage erneut ab, da gemäss Vereinbarung eine Entschädigung in US-Dollar geschuldet sei, die Klägerin aber ein Begehren in Schweizer Franken gestellt habe.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Der Kantonsgerichtspräsident wies jedoch das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es führte aus, dass bei Fremdwährungsschulden der Gläubiger nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung…