Erwägungen
Der Kläger [A.] verklagte den Beklagten [B.] auf Zahlung von CHF 32'000.-- nebst Zins. Gemäss einer Schuldanerkennung vom 29. August 2011 schuldete der Beklagte dem Kläger jedoch "32'000 WIR". Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab, da WIR-Geld keine gesetzliche Währung ist und der Kläger daher nur die Zahlung in WIR-Geld, nicht aber in Schweizer Franken, hätte einklagen können.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Bei WIR-Geld handelt es sich um eine private Geldordnung, keine gesetzliche Währung. Daher kann der Gläubiger einer WIR-Schuld nur die Leistung in WIR-Geld, nicht aber in Schweizer Franken, verlangen. Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten privaten Geldordnung zusprechen, nicht aber eine Umrechnung in…