Erwägungen
Die A. AG (Klägerin) stand seit 1985 in Geschäftsbeziehungen mit der B. S.A.M. (Beklagte). Bei Entzug der Bankbewilligung der [A. AG] im Jahr 1989 hatte diese Anlagen bei der B. S.A.M. in Höhe von insgesamt DM 2'998'627.29, FF 5'847'000.-, GBP 1'862'635.- und USD 9'381'828.73, während ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der B. S.A.M. GBP 758'580.70 und USD 11'739'111.11 betrugen. Die [A. AG] bestritt das Verrechnungsrecht der B. S.A.M. und machte geltend, dass ihre Anlagen Treuhandanlagen für Rechnung ihrer Kunden seien, mit Ausnahme von zwei Anlagen. Die B. S.A.M. bestritt den treuhänderischen Charakter der Anlagen. Das Handelsgericht erkannte das Verrechnungsrecht der B. S.A.M. für die meisten Anlagen an, da die der B. S.A.M. übergebenen Unterlagen keine klaren Hinweise auf den treuhänderischen Charakter der Anlagen enthielten und die [A. AG] ausdrücklich bestätigt hatte, dass die Anlagen der B. S.A.M. durch ihre eigenen Anlagen besichert seien.Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet Art. 401 OR auch auf Treuhandverhältnisse Anwendung. Wenn der Treugeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Treuhänder erfüllt hat, gehen die Forderungen des Letzteren gegen Dritte auf ihn über. Das Verrechnungsrecht des Dritten kann ihm jedoch entgegengehalten werden, auch für Forderungen, die nicht mit der Treuhandanlage in Zusammenhang stehen, sofern der Dritte gutgläubig ist und vom treuhänderischen Charakter der Anlage keine Kenntnis hatte.
Das Bundesgericht hat die Verrechnung von Forderungen in…