Art. 169 OR

Einreden des Schuldners

1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 44_II_255
    01.01.1918 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Definitive Rechtsöffnung und Zession
    · 23.06.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB)
    · 24.06.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Arrestierung eines Kontokorrentguthabens. 1. Die Saldierung des Kontos gegenüber dem Betreibungsamt hat keine Neuerung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR zur Folge (Erw. 3). 2. Wird ein Kontokorrentguthaben arrestiert, so…
    · 09.05.1974 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…
    · 12.01.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderungsklage
    · 10.07.2014 · 2 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 24.05.2017
    FO.2015.18
    · 24.05.2017 · 1 Zitierungen
  • OG.2013.00060
    24.01.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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