Sachverhalt

Der Streit betrifft ein Begehren um Abänderung des Kindesunterhalts, in dem der Vater die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem 2007 geborenen Sohn beantragt hat. Der Vater hatte sich verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn zu leisten, die von der Gemeinde vorgeschossen wurden. Der Vater beantragte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, was das Bezirksgericht ablehnte, aber die Unterhaltsbeiträge reduzierte. Der Sohn legte Berufung ein und beantragte die Aufrechterhaltung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem ursprünglichen Abkommen.

Die Gemeinde hatte die Unterhaltsbeiträge vorgeschossen, war aber nicht Partei des Verfahrens. Das Kantonsgericht entschied, dass die Gemeinde kein Interesse an der Teilnahme am Verfahren hatte, da sie kein direktes Interesse an der Abänderung des Kindesunterhalts hatte.

Erwägungen

Das vorliegende Gericht hat die Frage der passiven Legitimation in der Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts geprüft, wenn die öffentliche Hand Vorschüsse geleistet hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die Subrogation der öffentlichen Hand nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge und nicht das grundlegende Recht auf Unterhalt umfasst.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die öffentliche Hand kein direktes Interesse an der Teilnahme am Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts hat, da sie kein Interesse an der Abänderung des Unterhalts als solchem hat, sondern nur an der Rückforderung der von ihr geleisteten Vorschüsse.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Teilnahme der…