Art. 74 ZPO
Grundsatz
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Gesuch um Nebenintervention in einem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen12 Zitierungen
-
2Streitgenössische Nebenintervention7 Zitierungen
-
3Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht6 Zitierungen
-
4Organisationsmängelverfahren gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft3 Zitierungen
-
5Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…0 Zitierungen
-
6Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
9 Zitierungen
-
Akteneinsicht, Bauhandwerkerpfandrecht2 Zitierungen
-
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.