Art. 74 ZPO

Grundsatz

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesuch um Nebenintervention in einem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
    · 06.03.2017 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht
    · 11.04.2016 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Organisationsmängelverfahren gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft
    · 27.10.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…
    · 12.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation
    · 07.01.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.01.2022 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Akteneinsicht, Bauhandwerkerpfandrecht
    · 04.11.2015 · 2 Zitierungen
  • Gesellschaftsrecht; Nebenintervention
    · 08.03.2024 · 1 Zitierungen

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