Erwägungen
In diesem Verfahren ging es um eine Klage der Beschwerdegegnerin [B.] gegen 18 Genossenschaften. [B.] beantragte, dass die Beschlüsse der Vorstandssitzungen der beklagten Genossenschaften vom 15. November 2018 betreffend die Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung an den Beschwerdeführer [A.] für nichtig erklärt werden und die Handelsregisterämter angewiesen werden, diese Zeichnungsberechtigung zu löschen.
[A.] , der für die beklagten Genossenschaften jeweils eine Organfunktion ausübt, stellte ein Gesuch um Zulassung als (unabhängiger) Nebenintervenient zugunsten der beklagten Genossenschaften. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies dieses Gesuch jedoch mit Verfügung vom 12. August 2021 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Verfügung des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Handelsgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Eigenschaft eines aussenstehenden Dritten abgesprochen hatte, der als Nebenintervenient in Frage kommt.
Zwar kann eine Organperson einer juristischen Person grundsätzlich nicht als Nebenintervenient auftreten, da sie bereits in das Verfahren involviert…