Erwägungen
Der Fall betrifft eine Klage eines Miterben (A.) gegen den Willensvollstrecker (B.), mit der die Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung durch die Erblasserin (C.) verlangt wird. Die kantonalen Gerichte hatten die Klage abgewiesen, da sie der Ansicht waren, dass neben dem Willensvollstrecker auch alle anderen Erben und Bedachten hätten verklagt werden müssen.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer (A.) den Willensvollstrecker (B.) allein verklagen durfte, ohne die übrigen Erben und Bedachten einbeziehen zu müssen.
Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien. Der Kläger muss daher nicht alle Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen, in den Prozess einbeziehen.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet und die Ungültigerklärung zwingend mit Wirkung für und gegen alle Interessierten erfolgen muss. Dies ist bei der Anfechtung der Anordnung der Willensvollstreckung jedoch…