Erwägungen

Der Streitfall betrifft einen Antrag auf Nebenintervention, der im Rahmen eines Verfahrens für vorsorgliche Massnahmen in der Berufung gestellt wurde. Die Gesellschaft A. SA, die in den Anhängen zu den einstweiligen Verfügungen (Temporary Orders) des District Court of Harris County (Texas/USA) erwähnt ist, hat einen Antrag auf Intervention beim Appellationsgericht des Kantons Genf gestellt, der abgelehnt wurde. A. SA hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung erhoben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, so dass der Antrag auf Nebenintervention von A. SA zugelassen wird.

Erwägungen

Gemäss dem Bundesgericht ist die Nebenintervention in jedem Fall möglich, auch in der Berufung oder in der Beschwerde in Zivilsachen. Art. 74 ZPO stellt eine Sonderregel dar, die vom Grundsatz der Doppelinstanz in Art. 75 Abs. 2 BGG abweicht.

Um die Nebenintervention zuzulassen, genügt es, dass der Intervenient ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass der anhängige Rechtsstreit zugunsten einer der Parteien entschieden wird. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall stellt die Sperrung des Bankkontos der Beschwerdeführerin, die sie vorübergehend an der freien Verfügung über ihre…