Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Konflikt zwischen den Erben eines Nachlasses, A.X. und B.X., die die einzigen Aktionäre der Aktiengesellschaft D. AG sind. Der Testamentsvollstrecker C. hat beim Zivilgericht des Kantons Genf gemäß Art. 731b OR ein Verfahren gegen die D. AG eingeleitet, um Mängel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben. A.X. hat beantragt, als Nebenintervenient an diesem Verfahren teilzunehmen, was vom kantonalen Gericht abgelehnt wurde.

A.X. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, das seiner Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Entscheid aufgehoben, indem es den Antrag von A.X. auf Zulassung als Nebenintervenient bewilligt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst die Regeln und die Rechtsprechung zum Klageverfahren nach Art. 731b OR und zur Intervention von Aktionären in Erinnerung gerufen. Wenn die Generalversammlung durch eine Pattsituation im Aktionariat blockiert ist, kann das Gericht sogar die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation anordnen.

Anschließend hat das Bundesgericht den Sonderfall des Klageverfahrens nach Art. 731b OR, das von einem Testamentsvollstrecker eingeleitet wurde, geprüft. Wenn die Erben in Erbengemeinschaft die einzigen Aktionäre der Gesellschaft sind, ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Prozess über den Nachlass zu führen.

Schließlich hat das Bundesgericht entschieden, dass jeder Erbe als unabhängiger Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen kann, sofern er ein…