Art. 73 ZPO

1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe, Sistierung, Rubrum)
    PE250004
    · 25.07.2025 · 0 Zitierungen
  • Lastenbereinigung (Hauptintervention)
    PE250005
    · 24.07.2025 · 0 Zitierungen
  • Akteneinsicht, Bauhandwerkerpfandrecht
    · 04.11.2015 · 0 Zitierungen

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