Art. 73 ZPO
1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe, Sistierung, Rubrum)0 ZitierungenPE250004· 25.07.2025 · 0 Zitierungen
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Lastenbereinigung (Hauptintervention)0 ZitierungenPE250005· 24.07.2025 · 0 Zitierungen
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Akteneinsicht, Bauhandwerkerpfandrecht0 Zitierungen
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