Erwägungen

Der Fall betrifft einen Aktionär, der als Nebenintervenient an einem Organisationsmängelverfahren gegen eine Aktiengesellschaft teilnimmt. Das Bezirksgericht ordnete die Versteigerung der Aktien der Gesellschaft sowie deren Liquidation an, was auch den Beschwerdeführer als Aktionär direkt betraf. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht ein, da es der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer als Nebenintervenient kein Rechtsmittel gegen den Willen der Hauptpartei (der Gesellschaft) ergreifen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass in Fällen, in denen das Urteil zwischen den Hauptparteien auch gegenüber dem Nebenintervenienten direkte Rechtswirkungen entfaltet, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder abgemildert werden können, der Nebenintervenient die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten einnimmt. Dies bedeutet, dass er unabhängig von den Handlungen der Hauptpartei Prozesshandlungen vornehmen und insbesondere auch Rechtsmittel ergreifen kann.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass andernfalls das rechtliche Gehör des Nebenintervenienten nach…