Art. 77 ZPO

Wirkungen der Intervention

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
  1. a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)
    · 13.11.1990 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Armenrecht
    · 21.10.1959 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entscheid Kantonsgericht, 21.10.2008
    BZ.2008.30
    · 21.10.2008 · 1 Zitierungen
  • vorsorgliche Beweisführung; Parteientschädigung an Streitberufene
    · 09.12.2025 · 0 Zitierungen
  • 11.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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