Art. 77 ZPO
Wirkungen der Intervention
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
- a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Streitgenössische Nebenintervention5 Zitierungen
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2Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)0 Zitierungen
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3Armenrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Kantonsgericht, 21.10.20081 ZitierungenBZ.2008.30· 21.10.2008 · 1 Zitierungen
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vorsorgliche Beweisführung; Parteientschädigung an Streitberufene0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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