Erwägungen
In einer Betreibung gegen [J.] erteilte der Gerichtspräsident II von Bern der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4107.-- nebst Zinsen. [J.] appellierte gegen diesen Entscheid und ersuchte gleichzeitig um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Der Appellationshof des Kantons Bern wies dieses Gesuch ab und forderte [J.] auf, binnen vier Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 50.- zu leisten.
[J.] erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und machte eine Verletzung von Art. 4 BV geltend. Er argumentierte, dass Art. 77 der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO) die unentgeltliche Prozessführung vorsehe und keine Ausnahme für Rechtsöffnungen mache.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gemäß Art. 4 BV nur für Zivilprozesse, nicht aber für das summarische Rechtsöffnungsverfahren gelte, dessen Kosten zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören.
Das Bundesgericht erachtete die Auslegung und Anwendung von Art. 77 der bernischen ZPO durch die kantonalen Gerichte als nicht willkürlich. Es führte aus, dass weder das SchKG noch der Gebührentarif die Befreiung des bedürftigen Gläubigers…