Art. 76 SchKG

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG)
    · 03.12.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsvorschlag
    · 28.03.1958 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gebühr für den Zahlungsbefehl (Art. 16 GebV SchKG); Ersatz der Posttaxen (Art. 13 GebV SchKG)
    · 23.02.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsöffnung, Verwirkung der Betreibung
    · 02.11.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG
    · 04.03.1965 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsvorschlag
    · 07.05.1975 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mitteilung der Ausfertigung des Zahlungsbefehls
    · 24.06.2013 · 2 Zitierungen
  • Regionalgericht Bernina
    SBK 2024 81
    · 22.01.2025 · 0 Zitierungen
  • 03.01.2022 · 0 Zitierungen

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