Art. 76 SchKG
1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG)5 Zitierungen
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2Rechtsvorschlag3 Zitierungen
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3Gebühr für den Zahlungsbefehl (Art. 16 GebV SchKG); Ersatz der Posttaxen (Art. 13 GebV SchKG)2 Zitierungen
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4Rechtsöffnung, Verwirkung der Betreibung2 Zitierungen
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5Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG2 Zitierungen
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6Rechtsvorschlag1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mitteilung der Ausfertigung des Zahlungsbefehls2 Zitierungen
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Regionalgericht Bernina0 ZitierungenSBK 2024 81· 22.01.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen03.01.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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