Erwägungen

Die Gesellschaft X. AG hat eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Genfer Appellationsgerichts erhoben, der die definitive Rechtsöffnung der von X. AG gegen ein ausländisches Schiedsgerichtsurteil eingeleiteten Betreibung durch Y. in Liquidation aufgehoben hatte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. AG gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Es war der Ansicht, dass das Betreibungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs verjährt war, da die in Art. 88 Abs. 2 SchKG vorgesehene einjährige Verwirkungsfrist abgelaufen war.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Verjährung des Betreibungsverfahrens geltend machen, wenn diese offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall waren die vom kantonalen Gericht für die Berechnung der Frist zugrunde gelegten Daten unbestritten, so dass die Verjährung des Betreibungsverfahrens feststand.

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den…