Erwägungen

In der Betreibung Nr. 16'917 erliess das Betreibungsamt Arlesheim auf Begehren der Etcenter Ltd., Zürich, am 24. September 1974 gegen den in Reinach wohnenden Willi Vögtlin einen Zahlungsbefehl. Am 30. September 1974 richtete der Anwalt der beiden Schuldner zwei Schreiben an das Betreibungsamt Basel-Stadt, wobei er in einem davon ordnungsgemäß Rechtsvorschlag in der Betreibung gegen die Willi Vögtlin AG erhob und im anderen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Arlesheim erhob. Das Betreibungsamt Basel-Stadt sandte dieses zweite Schreiben nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist an den Vertreter der Schuldner zurück.

Willi Vögtlin erhob daraufhin beim Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim Gesuch um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen die daraufhin erlassene Pfändungsankündigung erhob Vögtlin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die die Beschwerde ebenfalls abwies.

Mit dem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragte der Schuldner, der Rechtsvorschlag sei als gültig zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach der neueren Rechtsprechung ein versehentlich bei einem unzuständigen Betreibungsamt eingereichter Rechtsvorschlag als gültig betrachtet werden soll. Dabei sei entscheidend, dass dem Schuldner bei Unterlassung des Rechtsvorschlags schwerwiegende Konsequenzen drohen, da ihm dann nur noch die mit Risiken behaftete betreibungsrechtliche Rückforderungsklage offenstehe.

Das Bundesgericht erachtete den…