Art. 77 SchKG
Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel
1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.
2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.
3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.
5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nachträglicher Rechtsvorschlag im Anschluss an eine Forderungsabtretung5 Zitierungen
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2Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung4 Zitierungen
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32 Zitierungen
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4Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art.…2 Zitierungen
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5Nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)2 Zitierungen
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6BGE 58_III_1152 Zitierungen20.07.1932 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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nachträglicher Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG1 ZitierungenPS170161· 14.08.2017 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen10.10.2022 · 0 Zitierungen
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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