Sachverhalt

Die Gesellschaft S. AG war Gegenstand von zwei Betreibungen (Nr. 94476 und 94504) durch das Betreibungsamt X. Sie hat einen verspäteten Rechtsvorschlag gegen diese Betreibungen beim Präsidenten des Kantonalen Gerichts Zug eingereicht, der auf Nichteintreten entschieden hat. Die Gesellschaft hat daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde der Gesellschaft S. AG abgewiesen. Sie hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht zuständig sind, einen verspäteten Rechtsvorschlag zuzulassen (Erw. 1). Zudem hat die Gesellschaft in ihrer Beschwerdeschrift den öffentlich-rechtlichen Rekurs und die Beschwerde an die Schuldbetreibungskammer nicht klar unterschieden, was nicht zulässig ist (Erw. 2).

In der Sache selbst hat die Kammer entschieden,…