Art. 78 HRegV
Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
1 Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 56 Abs. 1 eingereicht werden.
2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 56 Abs. 3 sinngemäss.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1
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21 Zitierungen
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3Art. 940 OR, Art. 21 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Spezialliquidation mit Freihandverkauf0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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