Erwägungen
Frau Z., eine Angestellte der B. AG in Z., nahm drei gegen die T. AG ausgestellte Zahlungsbefehle entgegen. Als die T. AG in der Folge Rechtsvorschlag erhob, teilte ihr das Betreibungsamt mit, dass dieser verspätet erfolgt sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde der T. AG gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle ab.
Demgegenüber heißt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den hierauf bei ihr erhobenen Rekurs der T. AG gut und weist das Betreibungsamt an, aufgrund der von den Gläubigern mit Name und Wohnort des Vertreters der B. AG zu ergänzenden Betreibungsbegehren die Zustellung der Zahlungsbefehle zu wiederholen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer führt aus, dass für Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz der Hauptsitz ausschließlicher allgemeiner Betreibungsort ist. Hat die Gesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet.
Die Zustellung der Betreibungsurkunden wird durch die abschließende Regelung des Schuldbetreibungsrechts bestimmt. In einem gegen eine Aktiengesellschaft eröffneten Betreibungsverfahren hat die Zustellung an einen Vertreter derselben zu erfolgen, als solcher gilt jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Prokurist.
Da die T. AG ihr Domizil…