Art. 626 OR
Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; 4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 5. und 6. … 7. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.
2 In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über: 1. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen; 2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b); 3. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses; 4. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.
3 Nicht als andere Unternehmen nach Abs. 2 Ziff. 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel4 Zitierungen
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2Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung1 Zitierungen
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3Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft1 Zitierungen
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4BGE 50_II_1681 Zitierungen01.01.1924 · 1 Zitierungen
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6Örtliche Zuständigkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerperioden 2009 und 2010 (Doppelbesteuerung)14 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich; Steuerhoheit ab. 1.1.20118 Zitierungen
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Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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