Erwägungen
Am 25. April 1983 bestätigte das Kantonsgericht der W. AG einen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung. Die W. AG übertrug dabei einen Teil ihres Vermögens zur Liquidation und Verteilung an ihre Gläubiger. Dazu gehörten auch mögliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen A., den ehemaligen Verwaltungsrat der W. AG. Die Liquidatorin trat diese Ansprüche am 20. August 1985 an die R. Corporation ab.
Mit Klage vom 14. September 1987 belangte die R. Corporation A. vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. A. bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das Amtsgericht und das Obergericht des Kantons Luzern bejahten jedoch die Zuständigkeit nach Art. 761 OR.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gesellschaft, in deren Namen und Interesse die angeblich schädigende Handlung erfolgt ist. Art. 761 OR wurde 1936 eingeführt, um einen einheitlichen Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsklagen zu schaffen und Mehrfachprozesse sowie widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Der Gerichtsstand knüpft an den statutarischen Sitz der Gesellschaft an, nicht an den Ort der schädigenden Handlung oder den Konkursort. Auch bei einer Teilliquidation der Gesellschaft bleibt der Sitz der Aktiengesellschaft…