Erwägungen

Die A. AG (heute A. AG in Liquidation) mit Sitz in U. (ZH) bezweckte die Entwicklung, den Handel und Vertrieb von fototechnischem Material. 2009 interessierte sich die G. Co., Ltd. für eine exklusive Lizenzierung der von der A. AG entwickelten Software "F.". Am 1. Juli 2010 veräusserte die A. AG den Source Code der Software zum Preis von Fr. 2.38 Mio. an die G. Co., Ltd. Bereits mit Statutenänderung vom 23. April 2010 (Handelsregistereintrag vom 10. Mai 2010) hatte die A. AG ihren Sitz nach W. (ZG) verlegt.

Am 20. August 2010 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ein ihr von der A. AG vorgelegtes Steuerruling. Danach ist die Gesellschaft für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis 10. Mai 2010 in U./ZH sowie vom 11. Mai 2010 bis 31. Mai 2010 und die folgenden Steuerperioden als gemischte Gesellschaft in W./ZG unbeschränkt steuerpflichtig.

Das kantonale Steueramt Zürich beanspruchte mit Vorentscheid vom 3. März 2015 die Steuerhoheit über die A. AG für den Kanton Zürich und die Gemeinde Z./ZH ab 1. Juni 2010. Die A. AG erhob dagegen erfolglos kantonale Rechtsmittel.

Erwägungen

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Steuerpflichtige das Beschwerderecht, wenn er seine Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltslos anerkennt. Eine solche Verwirkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, nämlich dann, wenn sich das Verhalten des Steuerpflichtigen als geradezu rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig darstellt.

Im vorliegenden Fall…