Art. 56 ZGB
Sitz
Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 45_I_19013 Zitierungen27.06.1919 · 13 Zitierungen
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2Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel5 Zitierungen
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3BGE 55_I_842 Zitierungen10.05.1929 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steuerhoheit 2008 - 2011 für die Kantons- und Gemeindesteuern37 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerperioden 2009 und 2010 (Doppelbesteuerung)36 Zitierungen
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Steuerhoheit (ab 2002)33 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.