Art. 56 ZGB

Sitz

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 45_I_190
    27.06.1919 · 13 Zitierungen
  2. 2
    Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel
    · 20.08.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 55_I_84
    10.05.1929 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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