Sachverhalt

Die [Z. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.] , wurde ursprünglich als [Y. GmbH] mit Sitz in [U.] (ZH) gegründet. Im Laufe der Zeit wurde der Sitz mehrmals verlegt, zunächst nach [V.] (SZ) und später nach [W.] (NW). Der Kanton Zürich beanspruchte die Steuerhoheit für die Steuerperioden 2008-2011, obwohl die Gesellschaft ihren Sitz in Nidwalden hatte. Der Kanton Nidwalden hatte die Gesellschaft für die Steuerperioden 2008 und 2009 bereits veranlagt.

Die [Z. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Steuerhoheit für die Jahre 2008 bis und mit 2011 sei dem Kanton Nidwalden zuzuweisen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Kanton Zürich die Steuerhoheit für die genannten Steuerperioden beanspruchen kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Steuerhoheit nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Es stellte fest, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Nidwalden hatte, aber die tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung in Zürich erfolgte. Das Gericht befand, dass der Kanton Zürich die Steuerhoheit für die Steuerperioden 2008-2011 beanspruchen kann, da die Gesellschaft ihre tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung in Zürich hatte.

Das Gericht wies auch die Einrede der Verwirkung des Kantons Nidwalden zurück, da der Kanton Zürich sein Besteuerungsrecht…