Art. 47 StHG

Verjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahrensverstösse bei der Durchführung der Ermessensveranlagung
    · 01.07.2011 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schranken der doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung und der harmonisierungsrechtlichen Verjährung des Besteuerungsrechts eines Kantons im interkantonalen Verhältnis; erhöhter Koordinationsbedarf unter den Veranlagung…
    · 21.12.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 24.05.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.01.2019 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2003.00273
    13.11.2003 · 4 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009
    · 18.02.2021 · 3 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2006; Nachsteuer
    · 11.02.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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