Erwägungen

X. hat Wohnsitz in L./OW und ist Alleinaktionär, einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Arbeitnehmer der A. AG mit Sitz in M./BL. Zuvor hatte X. die B., ein Einzelunternehmen, in das Handelsregister eintragen lassen. Am 11. Juni 2007 reichte X. in den Kantonen Obwalden und Basel-Landschaft die Steuererklärung für die Steuerperiode 2006 ein, in der er erstmals ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden zog in ihrer Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 2009 sämtliche Steuerfaktoren zur Besteuerung heran, mit Ausnahme jener, die im Zusammenhang mit der ausserkantonalen Liegenschaft stehen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft beanspruchte in ihrer Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2010 neben den Faktoren im Zusammenhang mit der Liegenschaft auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

X. erhebt Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Kantone Basel-Landschaft und Obwalden und rügt einen Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Kanton Basel-Landschaft ab, da dieser sein Besteuerungsrecht rechtzeitig und formgültig geltend gemacht hat. Der Kanton Basel-Landschaft liess X. zu Beginn des Jahres 2007 die Steuererklärung zukommen und nahm anschliessend eine Buchprüfung vor, womit er das Veranlagungsverfahren fristwahrend einleitete.

Hingegen heisst…