Sachverhalt
Die Eheleute A.A. und B.A. geb. C. hatten bis Mitte April 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Kurz vor dem Umzug in den Kanton Zug erhielt der Ehemann am 3. Januar 2007 eine Kapitalleistung aus Vorsorge in Höhe von 649'860 Franken. Der Kanton Zug veranlagte diese Leistung in seiner Steuerverfügung vom 11. Juli 2012, wies aber darauf hin, dass die Steuerhoheit beim Kanton Graubünden liege. Dieser erliess daraufhin am 8. April 2014 eine Nachsteuerveranlagung für diese Kapitalleistung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 der Kanton Graubünden als Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung zuständig war, diese zu veranlagen und zu besteuern. Die Regelung im Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach der Fälligkeitskanton zuständig sei, erweist sich als bundesrechtswidrig. Der Kanton Zug konnte mit seiner Unzuständigkeitserklärung vom 11. Juli 2012 jedoch den Lauf der Verjährungsfrist…