Art. 197 DBG
Verteilung der kantonalen Anteile
1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. …
2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 68 Abs. 1 StHG 20005 Zitierungen
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2Zur Rückabwicklung, wenn ein Kanton die direkte Bundessteuer beansprucht, ohne hierzu berechtigt zu sein1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20052 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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