Sachverhalt
Parteien: Die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) gegen das Kantonale Steueramt Nidwalden.
Sachverhalt:
- Die Steuerpflichtige erlitt 1996 einen Verkehrsunfall und erhielt 2005 Versicherungsleistungen von Fr. 160'422.-- und Fr. 220'000.--.
- Sie verlegte ihren Wohnsitz von Basel-Landschaft nach Nidwalden am 28. Dezember 2005.
- Das Kantonale Steueramt Nidwalden veranlagte 2008 die Steuerperiode 2005, hob die Veranlagung jedoch 2010 auf, da es die Steuerhoheit Basel-Landschaft zuschrieb.
- Basel-Landschaft veranlagte die Leistungen, doch das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied 2016, dass Nidwalden zuständig sei.
- Nidwalden veranlagte 2017 erneut die Steuerperiode 2005, woraufhin die Steuerpflichtige Einsprache erhob und die Verjährung geltend machte.
- Das Verwaltungsgericht Nidwalden bestätigte 2019 die Veranlagung und wies die Beschwerde ab.
Hauptfrage: Ist die Veranlagung der Steuerperiode 2005 aufgrund eingetretener Verjährung unzulässig?
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Gemäß Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 ist der Kanton zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Die Veranlagungsverjährung beträgt fünf Jahre (Art. 120 Abs. 1 DBG), beginnt jedoch nicht während eines Einspracheverfahrens (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG).
Die Vorinstanz argumentierte, dass die Veranlagungsfrist durch das…