Sachverhalt
Parteien: Steuerverwaltung des Kantons Zug (Beschwerdeführerin) gegen A. AG (Steuerpflichtige).
Gerichte: Bundesgericht, 9C_323/2023 vom 7. August 2024.
Sachverhalt:
- Die A. AG verlegte ihren statutarischen Sitz von U./ZH nach V./ZG im Mai 2015.
- Sie reichte die Steuererklärung für die Steuerperiode 2015 im Kanton Zug ein und wurde dort veranlagt.
- Das Steueramt des Kantons Zürich veranlagte ebenfalls die direkte Bundessteuer für dieselbe Periode.
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte fest, dass der Kanton Zürich zuständig sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies den Kanton Zug an, die bezahlte Steuer zurückzuerstatten.
- Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf und stellte die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung des Kantons Zug fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit des Kantons Zug zur Erhebung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2015. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit dem Kanton Zürich zukommt, da die A. AG ihren statutarischen Sitz in Zürich hatte. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug wurde als nichtig erklärt, da der Kanton nicht zuständig war.
Das Gericht betonte, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, aber nur ein Kanton zuständig sein kann. Die ESTV hat das Recht, den Veranlagungsort festzustellen, wenn mehrere Kantone in Betracht kommen. Die Veranlagungsverfügung des unzuständigen Kantons ist nichtig, und die steuerpflichtige Person hat dennoch befreiend geleistet.
Das Bundesgericht entschied, dass der unzuständige Kanton den Bundesanteil an die Eidgenossenschaft abliefern und den…