Art. 104 DBG
Organisation
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Abs. 1 gilt sinngemäss.
2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.
3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.
4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c)9 Zitierungen
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2Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2017.000883 Zitierungen08.11.2018 · 3 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 20142 ZitierungenDB.2016.48· 06.04.1982 · 2 Zitierungen
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Steuerdomizil 20211 ZitierungenSGSTA.2023.37· 22.02.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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