Sachverhalt
Die X.-Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: X.-Leben) hatte zwei neue Produkte, "A." und "B.", entwickelt, die mit einer Einmalprämie finanziert wurden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilte der X.-Leben mit, dass diese Produkte einer näheren Prüfung unterzogen würden, um zu klären, ob sie als rückkaufsfähige Kapitalversicherungen steuerlich privilegiert werden könnten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kam zu dem Schluss, dass die Produkte "A." und "B." als verkappte Anlagegeschäfte zu betrachten seien und die Voraussetzungen für eine steuerliche Privilegierung nicht gegeben seien. Die X.-Leben beantragte daraufhin, die Feststellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben und stattdessen eine Feststellungsverfügung zu erlassen, die die Unterstellung der Produkte unter Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bestätigt.
Das Eidgenössische Finanzdepartement trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Eidgenössische Steuerverwaltung keine anfechtbare Verfügung erlassen hatte. Die X.-Leben führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keine anfechtbare Verfügung erlassen hatte, sondern lediglich eine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte. Eine solche Mitteilung ist nicht anfechtbar, da sie keine Rechtsfolgen verbindlich festlegt.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht zuständig…