Erwägungen

Die A. AG mit Sitz in X. bezweckt gemäß Handelsregistereintrag den An- und Verkauf sowie die Vermittlung, Verwaltung und Finanzierung von Immobilien. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus der Liegenschaft Villa Y. in X. Die A. AG wird durch die B. AG in Z. gehalten, welche wiederum zu hundert Prozent der C. AG gehört. Eigentümer der C. AG ist D.

Am 30. November 1998 ersuchte die A. AG bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden um Feststellung, dass sie bei ihrer geplanten Liquidation gemäß Art. 207 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) privilegiert werde. Beabsichtigt war der Erwerb der Aktien der A. AG durch D. und anschließend die Liquidation der A. AG mit der Folge des Übergangs der Liegenschaft in X. in das Privateigentum von D.

Die Kantonale Steuerverwaltung wies das Gesuch ab, da die Veräußerung der Liegenschaft an D. nur eine Zwischenphase darstelle und die Privilegierung nach Art. 207 DBG daher nicht greife. Gegen diese Entscheidung erhob die A. AG Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gutgeheißen hat.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte daraufhin beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Kantonalen Steuerverwaltung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut.

Zunächst stellt das Bundesgericht klar, dass die Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung erst mit der Eröffnung des Urteils an diese selbst zu laufen begann und somit die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass bei der…