Art. 146 DBG
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten51 Zitierungen
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2Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c)20 Zitierungen
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3Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Direkte Bundessteuer 1999 und 2000, Nach- und Strafsteuern29 Zitierungen
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Hauptsteuerdomizil Staats- und Gemeindesteuern ab 2016, Veranlagungsort Direkte Bundessteuer ab 201613 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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