Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis legte das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen [A.] und [B.] ab der Steuerperiode 2016 in [U.] /VS fest. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache, die jedoch abgelehnt wurde. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hob die Einspracheentscheide auf und stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen in [V.] /TI befand. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Steuerpflichtigen leiteten von 2014 bis 2018 ein Fünfsternehotel in [U.] /VS und wohnten während dieser Zeit in einer Mietwohnung und später in einem Hotelzimmer. In ihrer Freizeit kehrten sie regelmässig nach [V.] /TI zurück, wo sie eine 4.5-Zimmerwohnung besaßen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis zu Unrecht angenommen hatte, dass sich der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen in [V.] /TI befand. Die Steuerpflichtigen hatten nicht nachgewiesen, dass sie regelmässig an den Wochenenden nach [V.] /TI zurückgekehrt waren, und ihre Beziehungen zu [V.] /TI waren nicht ausreichend, um den Lebensmittelpunkt dort anzunehmen.

Das Bundesgericht befand, dass die Steuerpflichtigen in [U.] /VS einen Lebensmittelpunkt hatten, da sie dort als Co-Direktoren eines Fünfsternehotels tätig waren und eine Wohnung besaßen. Die Tatsache, dass sie in einem Hotelzimmer wohnten, änderte nichts an ihrem…