Erwägungen

Die Steuerpflichtige Viola Amherd ist seit 2005 Mitglied des Nationalrats und schaffte in den Jahren 2007, 2011 und 2015 die Wiederwahl. Im Jahr 2011 entrichtete sie Beiträge in der Höhe von Fr. a an die Christlichdemokratische Volkspartei Oberwallis (CVPO), auf deren Liste sie kandidierte. Zudem fielen ihr im Jahr 2011 zusätzliche persönliche Wahlkampfkosten in der Höhe von Fr. b an, welche sie als Berufsauslagen bzw. Gewinnungskosten in Abzug brachte.

Die kantonale Steuerverwaltung akzeptierte einen Teil der Parteibeiträge, lehnte jedoch den Abzug der persönlichen Wahlkampfkosten vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gut. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff der Berufskosten nach Art. 26 DBG nicht nur finale Aufwendungen umfasst, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden, sondern auch kausale Kosten, die Folge der Einkommenserzielung sind und direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden.

Allerdings setzt die notwendige Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und der Einkommenserzielung auch einen zeitlichen Konnex voraus. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen.

Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen…