Art. 26 DBG
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
- a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
- b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
- c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Abs. 1 Bst. j bleibt vorbehalten;
- d. …
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Abs. 1 Bst. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gewinnungskosten100 Zitierungen
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2Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten32 Zitierungen
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3Gewinnungskosten3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Direkte Bundessteuer 1999 (Weiterbildungskosten)48 Zitierungen
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37 Zitierungen
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36 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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