Art. 26 DBG

1 Als Berufskosten werden abgezogen:
  1. a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
  2. b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Abs. 1 Bst. j bleibt vorbehalten;
  4. d. …
2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Abs. 1 Bst. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gewinnungskosten
    · 05.12.1997 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten
    · 24.05.2016 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gewinnungskosten
    · 18.12.2023 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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