Erwägungen

Der Beschwerdeführer [M.] schloss 1988 das Gymnasium mit der Matura ab und begann anschließend ein Ökonomiestudium, das er jedoch 1990 abbrach. In den Folgejahren arbeitete er zunächst als selbstständiger Apple Macintosh Supporter und stieg dann 1995 bei der [X. AG] ein, wo er in den Bereichen Akquisition, Beratung und Verkauf tätig war. 1998 wechselte er zur [Y. AG] , wo er seit Juli 2001 als "Business Development Manager" arbeitet. In den Jahren 1997 bis 1999 absolvierte er berufsbegleitend einen Bachelor of Business Administration (BBA)-Lehrgang, dessen Kosten vom Steueramt als Weiterbildungskosten anerkannt wurden. Für die Steuerperiode 1999 machte [M.] Weiterbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von CHF 27'542.-- geltend, da er sich berufsbegleitend zum "Master of Business Administration" (MBA) habe ausbilden lassen. Neben dem Schulgeld von CHF 16'850.-- waren in dieser Summe auch CHF 5'742.-- für einen Computer sowie CHF 4'950.-- für ein Lernzimmer in seiner Privatwohnung enthalten. Das Kantonale Steueramt Zürich erkannte jedoch lediglich einen Pauschalabzug von CHF 400.-- an. Gegen diese Veranlagung erhob [M.] erfolglos Einspruch und Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die Kosten für den MBA-Lehrgang nicht als steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten anzuerkennen. Die Ausbildung zum MBA sei vielmehr als Erstausbildung bzw. Berufsaufstiegskosten zu qualifizieren, die gemäß Art. 34 lit. b DBG nicht abzugsfähig sind. Zwar habe [M.] nach dem Gymnasium zunächst ein Ökonomiestudium begonnen, dieses jedoch abgebrochen. Die anschließende Ausbildung zum BBA und MBA sei daher als Nachholung der ursprünglich geplanten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung zu sehen.…