Art. 34 DBG
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
- a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
- b. … c. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
- d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
- e. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten32 Zitierungen
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2Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung)15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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56 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 201355 Zitierungen
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Staatssteuer 201050 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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