Erwägungen
A.A. und B.A. wohnen im Kanton Freiburg. Im Jahr 2018 erwarben sie im Kanton Jura ein stark renovierungsbedürftiges Bauernhaus, welches sie in den Jahren 2018 und 2019 umfassend sanierten. Sie machten in ihrer Steuererklärung 2018 Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt Fr. 73'971.- geltend, wovon Fr. 50'653.- auf die Liegenschaft im Kanton Jura entfielen.
Die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg akzeptierte jedoch nur einen Abzug von Fr. 19'326.- bei der Kantonssteuer und Fr. 22'369.- bei der direkten Bundessteuer. Für die Kosten der Liegenschaft im Kanton Jura wurde die Kürzung damit begründet, dass wertvermehrende Auslagen nicht in Abzug gebracht werden könnten.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragten die Eheleute A. die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg und die Veranlagung unter Berücksichtigung der gesamten deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Die frühere Dumont-Praxis, wonach Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen werden, grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, wurde damit vom Gesetzgeber abgeschafft.
Das Bundesgericht hält jedoch an der Rechtsprechung zum "wirtschaftlichen Neubau" nicht fest. Diese Praxis, wonach die Totalsanierung sowie der völlige Um- oder Ausbau einer…