Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Mandatssteuer, die ein Inhaber eines politischen Amtes an seine politische Partei bezahlt, als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) abgezogen werden kann.

Der Steuerpflichtige X. deklarierte in seiner Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 1991/92 Einkommen aus seinen Mandaten als Landrat, Gemeindepräsident sowie Verwaltungsrat und zog dabei Beträge für Mandatssteuern ab, die er an die Partei Y. bezahlt hatte. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft erkannte diese Abzüge nicht an. X. erhob Beschwerde, die von der Kantonalen Steuerrekurskommission gutgeheissen wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt Aufwendungen sind, die unmittelbar zur Gewinnung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei weit auszulegen.

Bei unselbständig Erwerbstätigen wie dem Steuerpflichtigen X. können jedoch nur jene Kosten abgezogen werden, die objektiv notwendig sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen. Die Mandatssteuer weist nach Ansicht des Bundesgerichts einen gemischten Charakter auf und lässt sich nicht leicht von freiwilligen Beiträgen an eine politische Partei abgrenzen, die nicht abziehbar sind. Zudem könnte eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Mandatssteuer zu einer…