Sachverhalt
Die [X. AG] , eine in [U.] /ZH ansässige Gesellschaft, die im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig ist, wurde von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft gehalten. Die Steuerpflichtige deklarierte in den Steuererklärungen 2010/2011 und 2011/2012 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 102'475.-- bzw. 51'271.--. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) führte am 3. Juni 2014 eine Bücheruntersuchung durch und forderte die Steuerpflichtige auf, Unterlagen nachzureichen. Die Steuerpflichtige kam der Aufforderung nach, jedoch wurden die nachgereichten Dokumente als ungenügend befunden. Das KStA/ZH schritt zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen und setzte den steuerbaren Gewinn für beide Steuerperioden auf je 1 Mio. Franken fest.
Die Steuerpflichtige erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen und führte aus, dass sie aufgrund einer Steuerprüfung beim Mutterkonzern in Deutschland und damit verbundenen Anpassungen bei den internen Verrechnungen die gewünschten Unterlagen nicht komplett zugestellt werden konnten. Die Steuerpflichtige kündigte an, die notwendigen Anpassungen bis zum 31. Juli 2015 vorzunehmen und die korrekten Unterlagen nachzureichen.
Das KStA/ZH trat auf die Einsprache nicht ein, da die angeforderten Unterlagen auch innerhalb der Einsprachefrist nicht nachgereicht worden seien. Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an das KStA/ZH zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gegeben sind. Die Steuerpflichtige hatte in ihrer Einsprache angekündigt, die einverlangten Unterlagen bis zum 31. Juli 2015 nachzureichen, jedoch lag dem KStA/ZH im Zeitpunkt des Ablaufs der Einsprachefrist nichts Weiteres vor als diese Absichtserklärung.
Das Bundesgericht befand, dass die Einsprache vom 18. Juni 2015 keinen bezifferten Antrag enthielt und es an einer hinreichenden Begründung fehlte. Eine solche ist gesetzlich ausdrücklich…