Sachverhalt

Das Ehepaar [A.C.] und [B.C.] verlegte im Sommer 2006 seinen Wohnsitz von [U.] (Kanton St. Gallen) nach [V.] (Kanton Appenzell Ausserrhoden). [A.C.] machte sich in der Stadt [W.] als Rechtsanwalt teilweise selbständig. Am 28. September 2007 reichten sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Steuererklärung für die Steuerperiode 2006 ein. Im Kanton St. Gallen reichten sie weder für die Steuerperiode 2006 noch für die folgenden Veranlagungsperioden eine Steuererklärung ein.

Im Rahmen der Veranlagung für die Steuerperiode 2009 gelangte der Kanton Appenzell Ausserrhoden am 28. Dezember 2011 an das Kantonale Steueramt St. Gallen. Dieses wurde auf die unterlassenen Veranlagungen betreffend die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 aufmerksam und veranlagte mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die Kantons- und Gemeindesteuer für das Einkommen und Vermögen aus der selbständigen Anwaltstätigkeit des Ehemanns in der Steuerperiode 2006.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt St. Gallen wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 gutgeheissen. Am 25. Februar 2014 leitete das Kantonale Steueramt St. Gallen ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2006 ein und veranlagte das Ehepaar [C.] mit der Nachsteuerverfügung vom 7. November 2014 und der Schlussrechnung vom 6. November 2014 für die Kantons- und Gemeindesteuer.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines ordentlichen Nachsteuerverfahrens im Sinne von Art. 53 Abs. 1 StHG erfüllt sind. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Steuerausscheidung 2006 neu sei, da sie erst nach Eintritt der Veranlagungsverjährung beim Kantonalen Steueramt St. Gallen eingetroffen sei.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Steuerfaktoren der Steuerausscheidung 2006 spätestens am 28. Dezember 2011 bei der veranlagenden Steuerbehörde aktenkundig waren. Die Veranlagung der umstrittenen Steuerfaktoren war daher nicht zu Unrecht unterblieben. Die Vorinstanz hatte auch die Würdigung der Obliegenheit, der…