Sachverhalt
Die [A. AG] wurde am 15. April 2007 in der Stadt Zürich gegründet und wird von den Eheleuten [B.C.] und [C.C.] beherrscht. Sie bezweckt die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen. Am 17. Dezember 2008 verlegte [A. AG] ihren zivilrechtlichen Sitz nach [U.] /OW, behielt aber ihre Infrastruktur in Zürich bei.
Für die Steuerperioden 2009 und 2010 beantragte [A. AG] , dass 32,5 % des Gewinns auf den neuen Sitzkanton auszuscheiden sei. Der Kanton Obwalden entsprach diesem Antrag, während das Steueramt des Kantons Zürich die Besteuerung sämtlicher Steuerfaktoren in Zürich beharrte.
Die [A. AG] erhob Einsprache gegen die Einschätzungsentscheide und später Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, welcher abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab.
Die [A. AG] beantragt nun die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Beschränkung der Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerperioden 2009 und 2010 auf eine Betriebsstätte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen an und prüft die geltend gemachten Rechtsverletzungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die tatsächliche Verwaltung der [A. AG] in den Steuerperioden 2009 und 2010 in Zürich lag, da die leitenden und sämtlichen übrigen Angestellten der [A. AG] zumindest ganz überwiegend ihre Tätigkeiten in Zürich ausübten.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung fortgesetzt und…