Erwägungen

Die A. AG hat seit dem 4. Juni 2008 statutarischen Sitz in U. (AR) und wird von den Ehegatten A.A. und B.A. beherrscht. Laut Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft den Grosshandel, Vertrieb und Import technischer Bedarfsartikel. Die A. AG verfügt in der C. AG mit Sitz in V. (ZH) über eine Schwestergesellschaft, welche denselben statutarischen Zweck verfolgt.

Nach einer Buchprüfung bei der C. AG kündigte das Steueramt des Kantons Zürich der A. AG im Juni 2016 an, dass der Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2008 die Steuerhoheit über sie beanspruchen werde, da die Geschäfte der Gesellschaft in V. (ZH) geführt worden seien und der statutarische Sitz in U. (AR) lediglich ein Scheindomizil darstelle. Das kantonale Steueramt hielt mit Vorentscheid vom 13. Februar 2017 fest, ab der Steuerperiode 2011 werde die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde V. (ZH) über die A. AG beansprucht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob dem Kanton Zürich der Beweis gelungen ist, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. AG auf seinem Gebiet befindet. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Geschäfte der A. AG in V. (ZH) geführt wurden und der statutarische Sitz in U. (AR) lediglich ein Briefkastendomizil darstellt. Diese Feststellungen werden vom Bundesgericht bestätigt.

Aufgrund der Aussage des Vertreters der A. AG gegenüber dem kantonalen…